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Gewinne im nichtlizensierten Onlinegaming
Bei Verlusten ist schon recht lange herrschende Meinung, dass die Spieler diese bei nicht lizensiertem Onlinegaming zurückverlangen können. Noch keine klare Linie hat sich bei Gewinnen herausgebildet welche bei nicht lizensierten Casinos gemacht werden, die aber in dem anderen Land lizensiert sind. Manche Gerichte verweigern eine Auszahlung mit Hinweis auf die Illegalität des nicht lizensierten Glücksspiels im Land des Spielers und lastet diese Illegalität welche eigentlich die Casinobetreiber zu verantworten haben den Spielern an.
Aber kann es wirklich zu Lasten der Spieler gehen, wenn die Casinos nicht lizensiert sind?
Ist das nicht sehr ungerecht und auch nicht verbraucherfreundlich?
Das Oberlandesgericht Wien hat am 22. Juni 2022 beschlossen (Aktenzeichen: - 2 - 33 R 4/22h), gemäß Art 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob nicht verbraucherfreundlich immer das Recht anzuwenden ist, welches für den Verbraucher das Günstigste ist und den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt.
Auf die Entscheidung darf man gespannt sein.
Das Oberlandesgericht hat wörtlich beschlossen:
"Ist Art 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) dahin auszulegen, dass das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dann nicht anzuwenden ist, wenn das nach Art 4 Rom I-VO anzuwendende Recht, dessen Anwendung der Kläger begehrt und das anzuwenden wäre, wenn dem Kläger die Verbrauchereigenschaft fehlen würde, für den Kläger günstiger ist?"
Im Einzelnen:
1.
Der Kläger begehrt EUR 106.000 zuzüglich Zinsen und brachte vor, er habe bei einem Online-Casino, das die Beklagte von Malta aus betreibe und über ihre Homepage auch in Österreich anbiete, im Jahr 2020 diesen Betrag gewonnen und ein Guthaben in dieser Höhe angesammelt. Das beklagte Casino verweigert die Auszahlung des Wettgewinns.
Die Streitteile haben keine Rechtswahl getroffen. Das Erstgericht, das die Klage abgewiesen hat, wendete österreichisches Recht an. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, es sei das Recht von Malta anzuwenden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es entschied, dass österreichisches Recht anzuwenden sei, weil der Tatbestand des Art 6 Abs 1 lit a Rom I-VO erfüllt sei. Der Kläger habe den Status des Verbrauchers. Mangels einer Rechtswahl folge daraus die Anwendung des österreichischen Rechts.
Wesentliches Argument für die Abweisung des Klagebegehrens war § 1271 zweiter Satz des österreichischen allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), der lautet wie folgt:
«§ 1271. Redliche und sonst erlaubte Wetten sind in so weit verbindlich, als der bedungene Preis nicht bloß versprochen; sondern wirklich entrichtet, oder hinterlegt worden ist. Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert werden.»
Diese Bestimmung verweigere dem Kläger das Klagerecht auf den Wettgewinn (auf den Preis aus einem Glücksspiel). Das von der Beklagten angebotene Glücksspiel sei unerlaubt gewesen, weil sie nicht die in Österreich erforderliche staatliche Genehmigung für das Glücksspiel habe.
Das Erstgericht argumentierte auch damit, § 1271 ABGB sei eine Eingriffsnormen nach Art 9 Rom I-VO.
Damit bekommt der Kläger sein Geld nicht, weil die Beklagte verbotswidrig gehandelt hat. Ein Widerspruch in sich. Zudem werden damit die Casinos geschützt und nicht die Verbraucher. Das Gesetz will aber die Verbraucher schützen. Über diesen Widerspruch wird nun der Europäische Gerichtshof entscheiden.
2.
Das Berufungsgericht teilt die Einschätzung des Erstgerichts, dass der Kläger Verbraucher nach Art 6 Abs 1 Rom I-VO ist und dass die Voraussetzungen von Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO erfüllt sind. Das Berufungsgericht hat allerdings Bedenken dagegen, dass § 1271 ABGB eine Eingriffsnormen nach Art 9 Rom I-VO ist.
Das Berufungsgericht beurteilt die maltesische Rechtslage so, dass das Hindernis des § 1271 ABGB nach maltesischem Recht nicht greifen würde; dass das maltesische Recht eine vergleichbare Norm enthielte, ist nicht erkennbar und wurde nicht behauptet.
Die Anwendung des österreichischen Rechts gereicht dem Kläger somit im Ergebnis zu einem Nachteil, denn wenn der Kläger kein Verbraucher wäre, wäre nach Art 4 Rom I-VO maltesisches Recht unabhängig davon anzuwenden, ob die Streitteile das maltesische Recht in Form der Rechtswahl als anwendbar vereinbart haben. Hätten die Streitteile eine Rechtswahl getroffen, wäre das gewählte Recht nur dann anzuwenden, wenn dem Kläger dadurch nicht ein Schutz entzogen würde (Art 6 Abs 2 Rom I-VO). Das Fehlen einer Rechtswahl schließt nach dem Text der Rom I-VO diese Günstigkeitsprüfung aus.
Mit Blick auf den Erwägungsgrund 23 der Rom I-VO legt das Obrlandesgericht daher diese Rechtsfrage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor, damit diese Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt werden und dann europaweit einheitlich entschieden werden kann.
Dr. Hübner
- Rechtsanwalt -
Verbotenes Onlineglücksspiel
Und wieder hat ein Gericht unsere Rechtsauffassung zum verbotenen Onlineglückspiel bestätigt. Diesmal das Landgericht Essen, Urteil vom 22.12.2022 Aktenzeichen 12 O 259/20:
„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.869,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.12.2020 zu zahlen.“
Das Urteil ist ausserordentlich gut und ausführlich begründet.
Wir zitieren einige Textstellen aus der Urteilsbegründung.
Zur Zuständigkeit:
Das angerufene Gericht ist nach Art. 18 Abs. 1 2. Alt. EuGVVO örtlich zuständig. Gemäß Art. 18 Abs. 1 2. Alt. EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, erhoben werden.
Zur Vermögensverschiebung:
„Der Kläger hat an die Beklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von 58.869,37 Euro geleistet. Bei dieser Leistung handelte es sich um eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung des Vermögens der Beklagten. Der Kläger hat seine Spieleinsätze bei der Beklagten ohne rechtlichen Grund getätigt. Die Verträge, die den einzelnen Wetten zugrunde lagen, waren gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nichtig.“
Das Gericht hat klargestellt, dass bezüglich Sportwetten nichts anderes gelten kann. Ohne Lizenz darf man weder die einen noch die anderen Onlineglücksspiele anbieten:
„Hieraus folgt, dass grundsätzlich – auch nach der Rechtsprechung des EuGH – das Veranstalten und Anbieten öffentlichen Glückspiels, zu welchem wie ausgeführt auch Sportwetten gehören, durch die Mitgliedstaaten zur Erreichung von Zielen, wie sie in § 1 GlüStV 2012 festgelegt sind, eingeschränkt werden darf.“
Das Gericht hat zudem deutlich gemacht, dass der Glücksspielstaatsvertrag 2012 europarechtskonform ist:
„Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung Ince des EuGH vom 04.02.2016 – C 336/14. Zunächst ist auch dieser Entscheidung zu entnehmen, dass ein Monopol im Bereich des Glücksspielmarktes nicht grundsätzlich europarechtswidrig ist (vgl. EuGH a.a.O., Wolter Kluwe Online, Ziff. 54). „
Das Gericht hat klargestellt, dass die Rückforderung der Verluste auch nicht an § 817 Satz 2 BGB scheitert, was Casinos immer wieder gerne vortragen lassen. Es ist nicht der gutgläubige Spieler, das Opfer, dem ein Vorwurf zu machen ist, sondern es sind die Casinobetreiber.
„Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag angesichts der zum damaligen Zeitpunkt gegebenen rechtlichen Lage selbst davon ausging, ihr Angebot von Online-Sportwetten sei legal. Hinzu kommt, dass es damals Anbieter gab, die eine Lizenz für Schleswig-Holstein hatten, ihr Angebot aber nur an in Schleswig-Holstein ansässige Personen richten durften, was die Rechtslage insbesondere für juristische Laien unübersichtlich und auf keinen Fall eindeutig machte. Die Beklagte präsentierte sich zudem auf ihrer Internetpräsenz als ein seriöser Anbieter. Für den Kläger gab es keinen Anlass anzunehmen, dass die Beklagte ihr Angebot illegal platziere, zumal sie auf ihrer Internetseite ausdrücklich auf ihre maltesische Lizenz hinwies.“
Auch das Argumente der Entreicherung (§ 818 III BGB; das Casino hätte die Spielverluste nicht mehr und könne sie daher nicht zurückgeben) lies das Gericht zu Recht nicht gelten.
„Entreicherung liegt danach nur vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist, wie z.B. bei Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder durch Tilgung von Schulden (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.04.2022 – 23 U 55/21, NJW-RR 2022, 1280, 1283f, Rz. 55). Dagegen ist der Empfänger regelmäßig noch bereichert, soweit er durch die Weggabe des Empfangenen notwendige Ausgaben aus eigenem Vermögen erspart oder eigene Schulden getilgt hat und soweit die rechtsgrundlos erhaltene Leistung für die Bezahlung von Verbindlichkeiten ursächlich war (BGH, Urt. v. 27.10.2016 - IX ZR 160/14 -, NJW-RR 2017, 111, 112, Rz. 14).
“
Das Gericht hat weiter ganz klar gemacht, dass es nicht dem Spieler vorzuhalten ist, wenn das Casino gegen das Gesetz verstößt und ohne Lizenz verbotenes Onlineglücksspiel anbietet, auch wenn die Behörden das (warum auch immer) nicht hinreichend verfolgen.
„Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass das fragliche Konzessionserteilungsverfahren gestoppt worden ist, nicht zum Nachteil der jedenfalls auch durch dieses Verbot zu schützenden Personen gereichen durfte, indem Online-Sportwetten nunmehr vollkommen unkontrolliert an dem Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 vorbei angeboten werden.“
Eigentlich ist das selbstverständlich.
Leider machen viele Gerichte das Gegenteil wenn es um Gewinne aus verbotenem Onlineglücksspiel geht und verweigern den Spielern die Auszahlung ihrer Gewinne, wenn das Casino keine Lizenz hatte. Diese Problematik haben wir nun zum Bundesgerichtshof gebracht (Aktenzeichen I ZR 155/22) und erhoffen uns von dort eine spieler- / verbraucherfreundliche Grundsatzentscheidung.
Zudem haben wir über unserer österreichischen Kooperationspartner eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof herbeigeführt, mit der Frage, ob es nicht im Sinne des Verbraucherschutzes geboten wäre, das Recht des Staates anzuwenden das für den Verbraucher am günstigsten ist (Vorlagebeschluss des OLG Wien vom 22.06.2022, Aktenzeichen 33 R 4/22h).
Wenn ein Casino keine Lizenz hatte kann das doch nicht dem Spieler / Verbraucher / Opfer vorgehalten werden.
Der Glücksspielstaatsvertrag sagt ganz klar, dass es dem Veranstalter verboten ist Glücksspiel ohne Lizenz anzubieten und zu veranstalten.
Art. 4 Glücksspielstaatsvertrag von 2012 sagt in Absatz 1:
„Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.“
Und in Absatz 4 heißt es:
„Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.“
Der Spieler ist nicht Adressat dieses Verbotes. Spielen ist nicht verboten. Der Spieler, der oftmals durch seine Spielsucht in den wirtschaftlichen Ruin getrieben wird, ist Opfer. Täter sind die Casinos.
Und es nur dann Spieler- und Verbraucherschutz wenn der Spieler sowohl seine Verluste, als auch seine Gewinne zugesprochen bekommt.
Auch bei illegalen Sportwetten können die Verluste vom Spieler zurückgefordert werden
Spielverluste die bei Casinos ohne gültige deutsche Lizenz erlitten wurden können zurückgefordert werden. Das ist herrsche Meinung in der Rechtsprechung.
Nichts anderes muss bei Sportwetten gelten, wenn die Casinos über keine gültige deutsche Lizenzz verfügen. Das Landgericht Landshut (Urteil vom 8. Oktober 2022, Az.: 75 O 1849/20) hat das nun bestätigt und einen Anbieter von Online-Sportwetten aus Gibraltar verurteilt, an den Kläger 46.309,30 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit 30. Januar 2021 zu zahlen (https://rewis.io/urteile/urteil/4cs-08-10-2021-75-o-184920/). Der Kläger nahm im Zeitraum März 2017 bis Juni 2018 online an Live-Sportwetten teil und erlitt hierdurch nach Abzug von Gewinnen einen Gesamtverlust in Höhe von 46.309,30 Euro.
Auch das häufig gebrauchte allerdings absurde Argument von Casionbetreibern vor Gericht, der Spieler verhielte sich treuewidrig, wenn er von seinem Rückforderungsrecht gebraucht machen würde bzw. die Gewinnchance auch bei illegalen Glücksspielen sei eine gleichwertige Gegenleistung erteilte das Gericht eine Absage: „Der Kläger verhält sich im übrigen auch nicht treuwidrig, wenn er zunächst die Chance auf einen Gewinn erhalten hat und sich im Anschluss an einen Verlust bei der Beklagten schadlos halten will. Es ist schon kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten ersichtlich, wonach diese berechtigterweise hätte davon ausgehen dürfen, die Wettspieleinsätze endgültig zu behalten.“
Gewinne im nichtlizensierten Onlinegaming
Bei Verlusten ist schon recht lange herrschende Meinung, dass die Spieler diese bei nicht lizensiertem Onlinegaming zurückverlangen können. Noch keine klare Linie hat sich bei Gewinnen herausgebildet welche bei nicht lizensierten Casinos gemacht werden, die aber in dem anderen Land lizensiert sind. Manche Gerichte verweigern eine Auszahlung mit Hinweis auf die Illegalität des nicht lizensierten Glücksspiels im Land des Spielers und lastet diese Illegalität welche eigentlich die Casinobetreiber zu verantworten haben den Spielern an.
Das Oberlandesgericht Wien hat am 22. Juni 2022 beschlossen (Aktenzeichen: - 2 - 33 R 4/22h), gemäß Art 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob nicht verbraucherfreundlich immer das Recht anzuwenden ist, welches für den Verbraucher das Günstigste ist und den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt.
Auf die Entscheidung darf man gespannt sein.
Das Oberlandesgericht hat wörtlich beschlossen:
"Ist Art 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) dahin auszulegen, dass das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dann nicht anzuwenden ist, wenn das nach Art 4 Rom I-VO anzuwendende Recht, dessen Anwendung der Kläger begehrt und das anzuwenden wäre, wenn dem Kläger die Verbrauchereigenschaft fehlen würde, für den Kläger günstiger ist?"
Im Einzelnen:
1. Der Kläger begehrt EUR 106.000 zuzüglich Zinsen und brachte vor, er habe bei einem Online-Casino, das die Beklagte von Malta aus betreibe und über ihre Homepage auch in Österreich anbiete, im Jahr 2020 diesen Betrag gewonnen und ein Guthaben in dieser Höhe angesammelt. Das beklagte Casino verweigert die Auszahlung des Wettgewinns.
Die Streitteile haben keine Rechtswahl getroffen. Das Erstgericht, das die Klage abgewiesen hat, wendete österreichisches Recht an. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, es sei das Recht von Malta anzuwenden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es entschied, dass österreichisches Recht anzuwenden sei, weil der Tatbestand des Art 6 Abs 1 lit a Rom I-VO erfüllt sei. Der Kläger habe den Status des Verbrauchers. Mangels einer Rechtswahl folge daraus die Anwendung des österreichischen Rechts.
Wesentliches Argument für die Abweisung des Klagebegehrens war § 1271 zweiter Satz des österreichischen allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), der lautet wie folgt:
«§ 1271. Redliche und sonst erlaubte Wetten sind in so weit verbindlich, als der bedungene Preis nicht bloß versprochen; sondern wirklich entrichtet, oder hinterlegt worden ist. Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert werden.»
Diese Bestimmung verweigere dem Kläger das Klagerecht auf den Wettgewinn (auf den Preis aus einem Glücksspiel). Das von der Beklagten angebotene Glücksspiel sei unerlaubt gewesen, weil sie nicht die in Österreich erforderliche staatliche Genehmigung für das Glücksspiel habe.
Das Erstgericht argumentierte auch damit, § 1271 ABGB sei eine Eingriffsnormen nach Art 9 Rom I-VO.
Damit bekommt der Kläger sein Geld nicht, weil die Beklagte verbotswidrig gehandelt hat. Ein Widerspruch in sich. Zudem werden damit die Casinos geschützt und nicht die Verbraucher. Das Gesetz will aber die Verbraucher schützen. Über diesen Widerspruch wird nun der Europäische Gerichtshof entscheiden.
2. Das Berufungsgericht teilt die Einschätzung des Erstgerichts, dass der Kläger Verbraucher nach Art 6 Abs 1 Rom I-VO ist und dass die Voraussetzungen von Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO erfüllt sind. Das Berufungsgericht hat allerdings Bedenken dagegen, dass § 1271 ABGB eine Eingriffsnormen nach Art 9 Rom I-VO ist.
Das Berufungsgericht beurteilt die maltesische Rechtslage so, dass das Hindernis des § 1271 ABGB nach maltesischem Recht nicht greifen würde; dass das maltesische Recht eine vergleichbare Norm enthielte, ist nicht erkennbar und wurde nicht behauptet.
Die Anwendung des österreichischen Rechts gereicht dem Kläger somit im Ergebnis zu einem Nachteil, denn wenn der Kläger kein Verbraucher wäre, wäre nach Art 4 Rom I-VO maltesisches Recht unabhängig davon anzuwenden, ob die Streitteile das maltesische Recht in Form der Rechtswahl als anwendbar vereinbart haben. Hätten die Streitteile eine Rechtswahl getroffen, wäre das gewählte Recht nur dann anzuwenden, wenn dem Kläger dadurch nicht ein Schutz entzogen würde (Art 6 Abs 2 Rom I-VO). Das Fehlen einer Rechtswahl schließt nach dem Text der Rom I-VO diese Günstigkeitsprüfung aus.
Mit Blick auf den Erwägungsgrund 23 der Rom I-VO legt das Oberlandesgericht daher diese Rechtsfrage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor, damit diese Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt werden und dann europaweit einheitlich entschieden werden kann.
Dr. Hübner
Rechtsanwalt
Spielverluste zurückfordern
Nach wie vor haben viele Onlinecasinos keine Lizenz und Spieler können damit Ihre Verluste ggf. zurückfordern. Auch auf diesem Gebiet sind wir viel tätig.
https://www.casinoonline.de/anwalt-gluecksspielrecht.php
Günstige Scheidung?
Viele scheidungswillige Ehepaare sind zu Recht unglücklich darüber, dass sie teuere Rechtsanwälte bezahlen müssen, selbst wenn sie sich über die Scheidung und alle Scheidungsfolgesachen völlig einig sind. Warum können diese Paare die Scheidung nicht einfach vor dem Standesamt erklären, wie die Eheschließung auch? Eine dahingehende Reform war von der Schröder-Regierung unter Federführung der damaligen Justizministerin Zypries eingeleitet worden. Am Widerstand der Anwaltslobby war aber eine entsprechende Reform gescheitert (so die Justizministerin Renate Zypries).
Nach wie vor müssen sich also Ehepaare vor Gericht scheiden lassen und es besteht für den Scheidungsantrag auch Anwaltszwang.
Dennoch gibt es viele Möglichkeiten, eine einverständliche Scheidung zu verbilligen. Zum Beispiel durch den Verzicht auf 2 Rechtsanwälte. Einer der Ehegatten kann den Scheidungsantrag über seinen Anwalt einreichen und der andere verzichtet auf einen Anwalt.
Eheleute die sich einig sind können eine sehr günstige Scheidung haben. U.a. dadurch, dass nur einer der Ehegatten sich anwaltlich vertreten lässt. Es
sei dabei klar darauf hingewiesen, weil dies oft zu Mißverständnissen geführt hat. Nicht beide haben denselben Anwalt; das ist nicht zulässig. Nur einer der Ehegatten beauftragt einen
Rechtsanwalt, der andere hat keinen Rechtsanwalt. Beide Eheleute können natürlich vereinbaren, dass der andere sich an den Anwaltskosten intern beteiligt. Aber nur einer von beiden hat in dem
Fall einen Rechtsanwalt.
Aber für den nicht vertretenen Ehegatten besteht natürlich die Möglichkeit, sich anwaltlich von einem anderen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Das wiederum ist viel günstiger zu bekommen als eine Vertretung im Scheidungsverfahren.
Es gibt also viele Möglichkeiten eine Scheidung günstiger zu gestalten.
Eine private Unfallrente mindert nicht den schädigungsbedingten Einkommensverlust nach einem tätlichen Angriff und damit auch nicht die Opferentschädigung, solange die private Unfallrente nicht mit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätigkeit des Opfers erwirtschaftet wurde. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Das Landgericht München I hat entschieden, dass die AGB-Klausel einer Tickethändlerin zur mangelnden Erstattungsfähigkeit von Vorverkaufsgebühren für abgesagte Veranstaltungen unwirksam ist.
Oberlandesgericht Frankfurt
Private Krankenversicherung
Kostenübernahme für neue Behandlungsmethode
Eine private Krankenversicherung hat sich doch tatsächlich geweigert, die Kosten für eine neuartige, aber wissenschaftlich fundierte Alternativtherapie zu bezahlen, obwohl die schulmedizinische Standartmaßnahme Chemotherapie gescheitert war. Man fühlt sich erinnert an den Film " " (sehenswert).
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat das aber wie die Vorinstanz nicht mitgemacht (Urteil vom 29.06.2022, Aktenzeichen 7 U 140/21).
Es hat entschieden, dass die dendritische Zelltherapie eine Heilbehandlung im Sinne der Krankheitskostenbedingungen (MB/KK 2009) der privaten Krankenversicherungen darstellt. Führt eine schulmedizinische Erstlinientherapie (hier: Chemotherapie) bei einer unheilbar an einem Tumor erkrankten Person nicht zum gewünschten Behandlungserfolg, muss sich die versicherte Person nicht auf eine Zweitlinientherapie mit prognostisch noch geringerer Wirksamkeit verweisen lassen. Sie kann vielmehr unmittelbar Übernahme der Kosten einer neuartigen wissenschaftlich fundierten Alternativtherapie verlangen, wenn diese im Zeitpunkt der Behandlung die nicht ganz entfernte Aussicht begründet, einen über die palliative Standardtherapie hinausreichenden Erfolg zu erbringen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Berufung der Versicherung gegen die Verpflichtung zur vollständigen Kostenübernahme zurückgewiesen.
Die Klägerin nahm die beklagte Krankenversicherung auf Kostenerstattung für die medizinische Behandlung ihres mittlerweile verstorbenen Ehemannes in Anspruch. Nach den in den privaten Krankenversicherungsvertrag einbezogenen Bedingungen leistet der Versicherer, „im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen...“. Eigentlich eindeutig. Die Versicherung hat es dennoch versucht und nicht gezahlt. Was macht man als Versicherungsnehmer, wenn man das Geld nicht hat um die Behandlung dennoch zu zahlen? Man schaue sich den Film " " wirklich mal an.
Beim Ehemann der Klägerin war ein nicht operabler Tumor der Bauchspeicheldrüse diagnostiziert worden, der Anfang 2018 zunächst mit einer Chemotherapie behandelt worden war. Auch nach dieser Behandlung wurde der Tumor als nicht operabel eingestuft. Es erfolgte eine Behandlung im Rahmen einer kombinierten Immuntherapie mit dendritischen Zellen. Die Beklagte lehnte ihre Erstattungspflicht hierfür ab, übernahm ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Hälfte der Kosten.
Das Landgericht hatte die Beklagte auch zur Zahlung der nicht übernommenen Kosten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Behandlung mit dendritischen Zellen habe die Symptome der Krebserkrankung lindern und den Gesundheitszustand stabilisieren sowie einer Verschlimmerung entgegenwirken sollen. Die spezifische Wirkweise der dendritischen Zellen sei auf die Zerstörung von Tumorzellen ausgerichtet, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt habe.
Diese Heilbehandlung sei auch medizinisch notwendig gewesen. „Bei einer lebenszerstörenden, Krankheit kann nicht mehr darauf abgestellt werden, ob sich die gewünschte Behandlung zur Erreichung des vorgegebenen Behandlungszieles tatsächlich eignet“, stellte der Senat insoweit heraus. Die objektive Vertretbarkeit der Behandlung sei vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn sie nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme wahrscheinlich auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf ihre Verlangsamung hinwirke. Ausreichend sei ein nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbarer Ansatz, der die prognostizierte Wirkweise auf das angestrebte Behandlungsziel erklären könne. Eine hinreichende wissenschaftliche Evidenz für die Effektivität, also der Nachweis eines zu erwartenden Erfolges, sei nicht erforderlich. Der Sachverständige habe hier einen solchen nachvollziehbaren Ansatz bestätigt, der - jedenfalls bei bestimmten Krebsarten - mittlerweile auch Erfolge zeige.
Da hier eine schulmedizinische Erstlinientherapie versucht worden sei, die keinen Behandlungserfolg erbracht habe, habe unmittelbar auf den „neuartige(n) wissenschaftlich fundierte(n) Ansatz der Alternativtherapie zurückgegriffen“ werden dürfen. Es sei nicht zunächst noch der prognostisch zweifelhafte Erfolg einer Zweitlinientherapie abzuwarten. Die in den Versicherungsbedingungen aufgegriffene Formulierung, ob ein bestimmtes schulmedizinisches Arzneimittel „zur Verfügung“ stehe, dürfe der Versicherungsnehmer vielmehr so auffassen, dass er sich nicht auf nahezu aussichtslose schulmedizinische Methoden verweisen lassen müsse.
Bei einer schnell fortschreitenden und lebenszerstörenden Erkrankung müsse auch auf neuartige Behandlungsformen zugegriffen werden können, sofern sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung der Therapie eine gegenüber einem schulmedizinischen Ansatz potentiell bessere Eignung aus einem fundierten wissenschaftlichen Ansatz ergebe, selbst wenn dieser im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die spezifische Krebsart nicht mehr verfolgt werde.
Erbe trotz Ausschlagung
Wer das Erbe ausschlägt – weil er meint nur Schulden zu erben – kann dennoch Erbe werden, wenn er diese Ausschlagung später anfechtet. Das kann er mit der Begründung tun, sich über die Überschuldung des Erbes geirrt zu haben. Das kann er nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankurt sogar tun, wenn er nicht gründlich recherchiert hat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.07.2024, Aktenzeichen 21 W 146/23).
Ein Erbe ist nach der Entscheidung nicht verpflichtet, sich vor einer Ausschlagung über die Zusammensetzung des Nachlasses genau zu informieren. Blosse Spekulation ist nicht ausreichend um später die Ausschlagung anfechten zu können, aber genaue Recherchen sind demnach auch nicht erforderlich.
Zu dem entschiedenen Fall:
Nach dem Versterben ihrer Mutter hatte die klagende Tochter die Erbschaft ausgeschlagen. Ein Dreivierteljahr später erklärte sie die Anfechtung dieser Ausschlagungserklärung und begehrt nunmehr einen Erbschein als Alleinerbin. Sie sei fälschlich von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen sei. Aufgrund der Alkoholkrankheit ihrer Mutter sei sie nicht bei ihr aufgewachsen und habe seit ihrem 11. Lebensjahr keinen Kontakt mehr gehabt. Die sie über den Tod ihrer Mutter informierende Kriminalbeamtin habe berichtet, dass die im Bahnhofsviertel liegende Wohnung der Mutter in einem chaotischen und unaufgeräumten Zustand gewesen sei. Sie habe deshalb ohne die Wohnung besichtigt zu haben angenommen, dass ihre Mutter „abgerutscht sei und im sozialen Brennpunkt gelebt haben müsse“. Erst durch ein Schreiben des Nachlasspflegers habe sie erfahren, dass ihre Mutter tatsächlich über Kontoguthaben im oberen fünfstelligen Bereich verfügte. Das Nachlassgericht hatte den Erbscheinsantrag der Tochter zurückgewiesen. Die Anfechtung der Erbausschlagung sei unwirksam. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG schließlich Erfolg. Die Tochter habe ihre Ausschlagungserklärung wirksam angefochten und damit die Erbschaft angenommen, stellte der zuständige 21. Zivilsenat nach Anhörung der Tochter fest. Die Ausschlagung einer Erbschaft könne grundsätzlich wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses angefochten werden, wenn der Irrtum für die Ausschlagungserklärung kausal gewesen sei. Ein Irrtum setze eine Abweichung zwischen Vorstellung und Realität voraus. Ein solcher Irrtum sei für eine Ausschlagung kausal, wenn der Erbe naheliegende Erkenntnismöglichkeiten über die Zusammensetzung des Nachlasses genutzt und diese im Ergebnis unzutreffend bewertet habe. Treffe der Erbe dagegen seine Entscheidung bewusst spekulativ, d.h. auf einer ungesicherten Grundlage, handele es sich allein um Vermutungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses. Eine so entstandene Fehlvorstellung berechtige nicht zur Anfechtung, da der Erbe in diesem Fall seine Entscheidung „bewusst auf spekulativer (...) Grundlage getroffen hat“.
Soweit sich die Tochter hier über den Wert des Nachlasses an sich geirrt habe und von einer Überschuldung ausgegangen sei, begründe dies zwar keinen Anfechtungsgrund. „Der Wert ist anders als die wertbildenden Faktoren keine Eigenschaft einer Sache“, führte der Senat zur Begründung aus. Die Tochter habe sich aber über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses und damit über verkehrswesentliche Eigenschaften geirrt, insbesondere über das Vorhandensein von Kontoguthaben. Dieser Irrtum sei auch kausal für ihre Ausschlagung gewesen. Die Tochter habe zwar nicht alle naheliegenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um sich über die Zusammensetzung des Nachlasses zu erkundigen, was gegen das Vorliegen eines Irrtums spreche. Gleichwohl sei der Senat aufgrund der persönlichen Anhörung der Tochter zu der Überzeugung gelangt, dass die Ausschlagung auf einer Fehlvorstellung und nicht auf einer Vermutung basiert habe. Die Entscheidung ist rechtskräftig.